Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 12 ff.) bestehen jedoch trotz des Umstandes, dass in den relevanten Filmsequenzen aufgrund der Lichtverhältnisse weder der Fahrer noch das Kontrollschild des Audis deutlich zu erkennen sind, keine ernstzunehmenden Zweifel an seiner Täterschaft. Insbesondere der Umstand, dass der Kurzfilm aus verschiedenen Videosequenzen zusammengeschnitten und mit Musik hinterlegt wurde, schliesst die verlässliche Identifikation des Beschuldigten als Lenker nicht aus (vgl. Berufungsbegründung S. 12). Die Aufnahmen sind zwar offensichtlich zu einem fliessenden Video zusammengeschnitten worden. Hinweise darauf, dass die einzelnen Videose-