Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte er keine weiteren Angaben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 22) und sowohl D._____ als auch E._____, die vor Obergericht erstmals als Zeugen einvernommen wurden, machten keine Aussagen bezüglich des Fahrers des schwarzen Audis (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 11).