mit dem im Chatverlauf als «C._____» bezeichneten Absender der Nachricht identisch sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8, 18). Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte sich der Mitbeschuldigte B._____ bezüglich seiner eigenen Täterschaft als Fahrer des blauen Subarus geständig, verweigerte aber jegliche Aussage bezüglich der Person, die am Steuer des Audi S4 Avant Quattro sass (act. 756). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte er keine weiteren Angaben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 22) und sowohl D._____ als auch E.__