Diese Aufnahmen wurden von einem «C._____» zum vorgebrachten Kurzfilm zusammengeschnitten und am 27. März 2020 um 01:17 Uhr in einem WhatsApp-Gruppenchat namens «J._____» an den Beschuldigten, den Mitbeschuldigten B._____ sowie den Zeugen E._____ geschickt (act. 421). Bezüglich der Person des Filmers schwiegen sich sämtliche im Rahmen der Berufungsverhandlung einvernommenen Personen aus, jedoch gaben sowohl B._____ als auch E._____ zu Protokoll, dass der zweite Zeuge D._____ mit dem im Chatverlauf als «C._____» bezeichneten Absender der Nachricht identisch sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8, 18).