2.3.3. Sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussage (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13; act. 603 ff., 761). Zur Sachverhaltsfeststellung dient somit insbesondere der geschnittene Kurzfilm, der im Rahmen des Strafverfahrens gegen B._____ auf dessen Mobiltelefon gefunden wurde (act. 422, VID- 20200327-WA0000.mp4). In einer ersten Videosequenz ist ersichtlich, wie B._____ auf seinen blauen Subaru mit dem Kontrollschild «AG [...]» zugeht, die Fahrertür öffnet und einsteigt.