im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellen kann). Somit wären die Videodateien, sollten sie nicht als Zufallsfunde qualifiziert werden, auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar, sofern sie die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 2 betreffen. 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte bestreitet auch bei Verwertbarkeit der Aufnahmen, dass er sich während des gefilmten Rennens in Hallwil am Steuer befunden habe (Berufungsbegründung S. 8, 12 f.). Gestützt auf die sich in den Akten befindende Videoaufnahme (act. 422, VID-20200327-WA0000.mp4), hat – wie bereits die Vorinstanz – auch das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.