Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles (vgl. dazu unten) hat sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht und wird entsprechend bestraft. Bei der vorgeworfenen Raserfahrt im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist der Beschuldigte wissentlich und willentlich ein erhöhtes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern eingegangen, weshalb zweifellos von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.4, wonach bereits eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eine schwere Straftat