141 Abs. 2 StPO eine Interessenabwägung; je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 I 11 E. 4.2; je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles (vgl. dazu unten) hat sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht und wird entsprechend bestraft.