gegen B._____ angestrengten Strafverfahrens nicht bezüglich der Verwertung dessen Mobiltelefons äussern konnte (vgl. Berufungsbegründung S. 6), liegt in der Natur eines Zufallsfundes. Erst durch den Zufallsfund wird ein neuer Tatverdacht begründet, den man bisher noch nicht hatte. Basierend auf diesem neuen Tatverdacht gegen den Beschuldigten wurde von der -5- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 3. Mai 2022 denn auch ein neues Strafverfahren eröffnet (act. 18; vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 243 Abs. 2 StPO), in welchem der Beschuldigte sämtliche Verteidigungsrechte geltend machen konnte.