vgl. zur Definition von «fishing expeditions»: BGE 139 IV 128 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Vielmehr ist die Auswertung des Mobiltelefons von B._____ im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens rechtmässig erfolgt, weshalb die darauf gefundenen Videoaufnahmen des Beschuldigten als Zufallsfunde gemäss Art. 243 StPO zu qualifizieren und entsprechend ohne Einschränkung verwertbar sind. Dies gilt auch für sämtliche daraus resultierenden Folgebeweise. Dass sich der Beschuldigte im Rahmen des gegen B.___