Der Beschuldigte behauptet zurecht nicht, dass die ursprüngliche Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons von B._____ rechtswidrig gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Ganz im Gegenteil wurde die Entsiegelung des fraglichen Mobiltelefons mit Urteil des Bundesgerichts 1B_386/2021 vom 6. Dezember 2021 letztinstanzlich bestätigt (act. 204 ff.). Damit kann nicht von einer unrechtmässigen «fishing expedition» gesprochen werden, wie dies der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, insbesondere seiner Qualifikation der Videos als Zufallsfunde, vorbringt (Berufungsbegründung S. 7; vgl. zur Definition von «fishing expeditions»: BGE 139 IV 128 E. 2.1;