Solche Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E.1.3.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; je mit Hinweisen).