StPO anwendbar ist. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Durchsuchung eines Mobiltelefons gemäss Art. 241 ff. StPO, bei welcher zufällig entdeckte Videodateien, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO; vgl. GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 ff. zu Art. 243 StPO). Solche Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war.