Zufallsfunde handle (Berufungsbegründung S. 5). Dem ist zuzustimmen (vgl. zur Definition von Zufallsfunden: BGE 139 IV 128 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Jedoch sind weder Art. 278 StPO noch die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der Beschuldigte beruft (Berufungsbegründung S. 6 f. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1381/2017 vom 25. Juni 2018), einschlägig. Der Beschuldigte verkennt, dass Art. 278 StPO einzig auf die Verwertbarkeit von Zufallsfunden in Bezug auf geheime Überwachungsmassnahmen i.S.v. Art. 269 ff. StPO anwendbar ist.