Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung seine Täterschaft und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungsbegründung S. 8). Diesbezüglich bringt er vor, dass die auf dem Mobiltelefon von B._____ gefundenen Videos nicht verwertbar seien, weil es sich um Zufallsfunde handle (Berufungsbegründung S. 5 ff.). Im Übrigen würde das geschnittene Video nicht beweisen, dass sich der Beschuldigte während des gefilmten Rennens am Steuer befunden habe (Berufungsbegründung S. 12 ff.). 2.2. Betreffend die Verwertbarkeit der auf dem Mobiltelefon von B._____ gefundenen Videos bringt der Beschuldigte vor, dass es sich hierbei um -4-