Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf ein geschnittenes Video (act. 422, VID-20200327-WA0000.mp4), das bei der Auswertung des Mobiltelefons von B._____ im Rahmen des Strafverfahrens gegen Letzteren gefunden worden war, als erstellt erachtet und den Beschuldigten der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen.