Dabei hätten B._____ und der Beschuldigte ihre Fahrzeuge nebeneinander über eine Strecke von mehreren hundert Metern maximal beschleunigt. Ausserorts sei der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 128 km/h gefahren, wobei er auch bei Erreichen des Innerortsbereichs nicht abgebremst und somit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten habe. Zudem habe er ein waghalsiges Überholmanöver durchführen wollen, welches aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung durch B._____ gescheitert sei.