2. 2.1. Bezüglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 2 wurde dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er sei am 26. März 2020 zwischen 21:00 und 23:00 Uhr mit seinem Audi S4 Avant Quattro mit dem Kontrollschild «AG [...]» in Hallwil auf der Seetalstrasse Richtung Lenzburg ein nicht bewilligtes Autorennen gegen den Mitbeschuldigten B._____ gefahren. Dabei hätten B._____ und der Beschuldigte ihre Fahrzeuge nebeneinander über eine Strecke von mehreren hundert Metern maximal beschleunigt.