1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 2 sowie des Fahrens ohne Berechtigung. In der Konsequenz mitangefochten sind die Strafzumessung sowie die Kostenverlegung. Nicht angefochten und damit nicht zu überprüfen ist der vorinstanzliche Freispruch von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 1.1, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder (Art. 404 Abs. 1 StPO).