Beschuldigten auferlegt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. April 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei auch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 2 sowie des Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen. Entsprechend sei auch auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 4'400.00, gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten. 3.2. Am 20. Juni 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.