Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.73 (ST.2023.41; StA.2021.866) Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Lehmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Seetalstrasse 8, 5630 Muri Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2000, von Leutwil, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 27. Juni 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, teilweise in mehrfacher Tatbegehung. 2. Mit Urteil vom 16. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Muri den Beschuldigten von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verkehrsregelver- letzung gemäss Anklageziffer 1.1, des mehrfachen Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder frei. Es verurteilte den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem widerrief es den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 4'400.00, gewährten bedingten Vollzug und verurteilte den Be- schuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer Zusatzstrafe in der Form einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 4'400.00, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'416.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 550.00) wurden dem Beschuldigten auferlegt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. April 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei auch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ge- mäss Anklageziffer 2 sowie des Fahrens ohne Berechtigung freizuspre- chen. Entsprechend sei auch auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 für die Geld- strafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 4'400.00, gewährten be- dingten Vollzugs zu verzichten. 3.2. Am 20. Juni 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 11. Juli 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 31. März 2025 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2024.89) statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Vorwurf der qualifi- ziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 2 sowie des Fahrens ohne Berechtigung. In der Konsequenz mitangefochten sind die Strafzumessung sowie die Kostenverlegung. Nicht angefochten und damit nicht zu überprüfen ist der vorinstanzliche Freispruch von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 1.1, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Bezüglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Ankla- geziffer 2 wurde dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er sei am 26. März 2020 zwischen 21:00 und 23:00 Uhr mit seinem Audi S4 Avant Quattro mit dem Kontrollschild «AG [...]» in Hallwil auf der Seetalstrasse Richtung Lenzburg ein nicht bewilligtes Autorennen gegen den Mitbe- schuldigten B._____ gefahren. Dabei hätten B._____ und der Beschuldigte ihre Fahrzeuge nebeneinander über eine Strecke von mehreren hundert Metern maximal beschleunigt. Ausserorts sei der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 128 km/h gefahren, wobei er auch bei Erreichen des Innerortsbereichs nicht abgebremst und somit die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten habe. Zudem habe er ein waghalsiges Überholmanöver durchführen wollen, welches aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung durch B._____ gescheitert sei. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf ein geschnittenes Video (act. 422, VID-20200327-WA0000.mp4), das bei der Auswertung des Mobiltelefons von B._____ im Rahmen des Strafver- fahrens gegen Letzteren gefunden worden war, als erstellt erachtet und den Beschuldigten der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung seine Täterschaft und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungsbegründung S. 8). Diesbe- züglich bringt er vor, dass die auf dem Mobiltelefon von B._____ gefunde- nen Videos nicht verwertbar seien, weil es sich um Zufallsfunde handle (Berufungsbegründung S. 5 ff.). Im Übrigen würde das geschnittene Video nicht beweisen, dass sich der Beschuldigte während des gefilmten Ren- nens am Steuer befunden habe (Berufungsbegründung S. 12 ff.). 2.2. Betreffend die Verwertbarkeit der auf dem Mobiltelefon von B._____ gefundenen Videos bringt der Beschuldigte vor, dass es sich hierbei um -4- Zufallsfunde handle (Berufungsbegründung S. 5). Dem ist zuzustimmen (vgl. zur Definition von Zufallsfunden: BGE 139 IV 128 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; je mit Hinwei- sen). Jedoch sind weder Art. 278 StPO noch die dazugehörige bundesge- richtliche Rechtsprechung, auf die sich der Beschuldigte beruft (Beru- fungsbegründung S. 6 f. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1381/2017 vom 25. Juni 2018), einschlägig. Der Beschuldigte verkennt, dass Art. 278 StPO einzig auf die Verwertbarkeit von Zufallsfunden in Bezug auf geheime Überwachungsmassnahmen i.S.v. Art. 269 ff. StPO anwendbar ist. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Durchsuchung eines Mobiltelefons gemäss Art. 241 ff. StPO, bei welcher zufällig entdeckte Videodateien, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO; vgl. GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 ff. zu Art. 243 StPO). Solche Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Er- öffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E.1.3.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte behauptet zurecht nicht, dass die ursprüngliche Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons von B._____ rechts- widrig gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Ganz im Gegenteil wurde die Entsiegelung des fraglichen Mobiltelefons mit Urteil des Bundes- gerichts 1B_386/2021 vom 6. Dezember 2021 letztinstanzlich bestätigt (act. 204 ff.). Damit kann nicht von einer unrechtmässigen «fishing expedi- tion» gesprochen werden, wie dies der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, insbesondere seiner Qualifikation der Vi- deos als Zufallsfunde, vorbringt (Berufungsbegründung S. 7; vgl. zur Defini- tion von «fishing expeditions»: BGE 139 IV 128 E. 2.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Vielmehr ist die Auswertung des Mobiltelefons von B._____ im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens rechtmässig erfolgt, weshalb die darauf gefundenen Videoaufnahmen des Beschuldigten als Zufallsfunde gemäss Art. 243 StPO zu qualifizieren und entsprechend ohne Einschrän- kung verwertbar sind. Dies gilt auch für sämtliche daraus resultierenden Folgebeweise. Dass sich der Beschuldigte im Rahmen des gegen B._____ angestrengten Strafverfahrens nicht bezüglich der Verwertung dessen Mobiltelefons äussern konnte (vgl. Berufungsbegründung S. 6), liegt in der Natur eines Zufallsfundes. Erst durch den Zufallsfund wird ein neuer Tatverdacht begründet, den man bisher noch nicht hatte. Basierend auf diesem neuen Tatverdacht gegen den Beschuldigten wurde von der -5- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 3. Mai 2022 denn auch ein neues Strafverfahren eröffnet (act. 18; vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 243 Abs. 2 StPO), in welchem der Beschuldigte sämtliche Verteidigungsrechte geltend machen konnte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass, selbst wenn die ursprüngli- che Auswertung des Mobiltelefons von B._____ unrechtmässig erfolgt wäre, dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest hin- sichtlich der vorgeworfenen Raserfahrt vom 26. März 2020 nicht zur Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen führen würde. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwer- tet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Damit beinhaltet Art. 141 Abs. 2 StPO eine Inte- ressenabwägung; je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 I 11 E. 4.2; je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles (vgl. dazu unten) hat sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht und wird entsprechend bestraft. Bei der vorgeworfenen Raserfahrt im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist der Beschuldigte wissentlich und willentlich ein erhöhtes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern eingegangen, weshalb zweifellos von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.4, wonach bereits eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellen kann). Somit wären die Vi- deodateien, sollten sie nicht als Zufallsfunde qualifiziert werden, auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar, sofern sie die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 2 betreffen. 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte bestreitet auch bei Verwertbarkeit der Aufnahmen, dass er sich während des gefilmten Rennens in Hallwil am Steuer befunden habe (Berufungsbegründung S. 8, 12 f.). Gestützt auf die sich in den Akten befindende Videoaufnahme (act. 422, VID-20200327-WA0000.mp4), hat – wie bereits die Vorinstanz – auch das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen -6- unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sach- lage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.3.3. Sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussage (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13; act. 603 ff., 761). Zur Sachverhaltsfeststellung dient somit insbesondere der geschnittene Kurzfilm, der im Rahmen des Strafverfahrens gegen B._____ auf dessen Mobiltelefon gefunden wurde (act. 422, VID- 20200327-WA0000.mp4). In einer ersten Videosequenz ist ersichtlich, wie B._____ auf seinen blauen Subaru mit dem Kontrollschild «AG [...]» zugeht, die Fahrertür öffnet und einsteigt. Aus einer anderen Perspektive wurde gefilmt, wie der blaue Subaru davonfährt und wiederum eine neue Szene zeigt, wie er beschleunigend aus einer Kurve auf eine Hauptstrasse einbiegt, wo er noch weiter beschleunigt. Ab Sekunde 35 ist der Beschul- digte zu sehen, wie er mit einer Zigarette im Mund vor seinem schwarzen Audi S4 Avant Quattro mit dem Kontrollschild «AG [...]» posiert und an- schliessend auf der Fahrerseite einsteigt. Die folgende Szene zeigt aus einer anderen Perspektive, wie der Fahrer des Audis eine Zigarette aus dem Fenster wirft und das Auto startet. Nochmal aus einer neuen Perspek- tive wurde gefilmt, wie der Audi beschleunigend auf eine Hauptstrasse einbiegt. In der nächsten Videosequenz ist zuerst der fahrende Subaru von vorne auf der Seetalstrasse in Hallwil Richtung Boniswil zu sehen, worauf- hin der dahinterfahrende schwarze Audi auf die linke Fahrbahn wechselt und den blauen Subaru zu überholen versucht. Die beiden Fahrzeuge fahren während etwa sechs Sekunden nebeneinander, bevor wiederum die -7- Perspektive wechselt. In der darauffolgenden, aus einem nachfahrenden Auto gefilmten Szene sind die beiden Fahrzeuge von hinten auf der See- talstrasse zwischen Boniswil und Hallwil Richtung Lenzburg zu sehen, wie sie nebeneinander – der Audi befindet sich wiederum auf der linken Fahrbahn – während mindestens zehn Sekunden über eine Strecke von mehreren hundert Metern maximal beschleunigen. Auch beim Erreichen des Innerortsbereiches von Hallwil bremst keines der Fahrzeuge ab. Diese Aufnahmen wurden von einem «C._____» zum vorgebrachten Kurzfilm zusammengeschnitten und am 27. März 2020 um 01:17 Uhr in einem WhatsApp-Gruppenchat namens «J._____» an den Beschuldigten, den Mitbeschuldigten B._____ sowie den Zeugen E._____ geschickt (act. 421). Bezüglich der Person des Filmers schwiegen sich sämtliche im Rahmen der Berufungsverhandlung einvernommenen Personen aus, je- doch gaben sowohl B._____ als auch E._____ zu Protokoll, dass der zweite Zeuge D._____ mit dem im Chatverlauf als «C._____» bezeichne- ten Absender der Nachricht identisch sei (Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 8, 18). Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte sich der Mitbeschuldigte B._____ bezüglich seiner eigenen Täter- schaft als Fahrer des blauen Subarus geständig, verweigerte aber jegliche Aussage bezüglich der Person, die am Steuer des Audi S4 Avant Quattro sass (act. 756). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte er kei- ne weiteren Angaben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 22) und sowohl D._____ als auch E._____, die vor Obergericht erstmals als Zeugen einvernommen wurden, machten keine Aussagen bezüglich des Fahrers des schwarzen Audis (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 11). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 12 ff.) bestehen jedoch trotz des Umstandes, dass in den relevanten Filmsequenzen aufgrund der Lichtverhältnisse weder der Fahrer noch das Kontrollschild des Audis deutlich zu erkennen sind, keine ernstzunehmen- den Zweifel an seiner Täterschaft. Insbesondere der Umstand, dass der Kurzfilm aus verschiedenen Videosequenzen zusammengeschnitten und mit Musik hinterlegt wurde, schliesst die verlässliche Identifikation des Beschuldigten als Lenker nicht aus (vgl. Berufungsbegründung S. 12). Die Aufnahmen sind zwar offensichtlich zu einem fliessenden Video zusam- mengeschnitten worden. Hinweise darauf, dass die einzelnen Videose- quenzen inhaltlich verändert oder mit früher oder später erstellten Aufnah- men einer anderen Fahrt zusammengeschnitten worden wären, liegen jedoch nicht vor. Aus der WhatsApp Nachricht vom 27. März 2020, mit welcher «C._____» das geschnittene Video an die Gruppe «J._____» geschickt hat (act. 421), geht vielmehr hervor, dass nur ein Zusammen- schnitt im Sinne einer Verkürzung erfolgt ist. Davon ist denn auch aufgrund der Licht- und Witterungsverhältnisse sowie der Aussagen von B._____, dass alle Videosequenzen am selben Abend aufgenommen worden seien (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23 f.), auszugehen. -8- Aufgrund der deutlich erkennbaren und unbearbeiteten ersten Videose- quenz, die den schwarzen Audi S4 Avant Quattro zeigt, ist für das Oberge- richt erstellt, dass der Beschuldigte am besagten Abend auf der Fahrerseite eben dieses Fahrzeuges eingestiegen ist. Hinweise darauf, dass daraufhin – vor den gefilmten Szenen, die gemäss Anklage in qualifiziert grober Wei- se die Verkehrsregeln verletzen – ein Fahrerwechsel stattgefunden hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 14), gibt es keine (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5, 11). Vielmehr spricht für die Lenkereigenschaft des Be- schuldigten anlässlich der gefilmten Fahrt, dass der nicht erkennbare Fah- rer, der den Audi startet, eine Zigarette aus dem Fenster wirft, nachdem der Beschuldigte in der ersten Szene mit einer Zigarette im Mund eingestiegen ist. Hinzukommt, dass der Beschuldigte der eingetragene Halter des Audi S4 Avant Quattro ist (act. 385), dessen Kontrollschild «AG [...]» in der ersten Vorstellungsszene klar zu entziffern ist. Auch wenn der Halter eines Fahrzeugs nicht zwingend dessen Lenker sein muss (vgl. Berufungs- begründung S. 13), kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifi- zierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahr- zeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt, unglaubhafte oder widerlegte Angaben zum Lenker macht, sich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft oder lediglich die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht selber gefahren zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Des Weiteren gestand der Mitbeschuldigte B._____ sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er sich während des Rennens am Steuer des blauen Subarus befunden habe (Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 22; act. 756). Somit erhellt nicht, weshalb B._____ im Video korrekterweise als Fahrer seines blauen Subarus vorgestellt wurde, der Audi S4 Avant Quattro jedoch von einer anderen Person als dem vorgängig vorgestellten Beschuldigten gefahren worden sein soll. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte ein Video seines eigenen Autos erstellen lassen, vorgängig vor dem Fahrzeug posieren und anschliessend inszenieren sollte, wie er gleich losfährt, wenn während des gefilmten Rennens in Tat und Wahrheit eine andere Person am Steuer gesessen habe. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass im Kurzfilm zuerst beide Fahrer und ihre jeweiligen Autos vorgestellt worden sind und sich diese danach ein Rennen geliefert haben. -9- Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 14, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30) erstaunt auch nicht, dass das inkriminierende Video nicht auf seinem Mobiltelefon gefunden werden konnte, als dieses am 25. August 2022 beschlagnahmt und anschliessend durchsucht wurde (act. 218 ff.). Nachdem am 3. März 2021 ein Strafver- fahren gegen B._____ eröffnet wurde (act. 17) und der Beschuldigte am 8. April 2021 im Rahmen des eingestellten Strafverfahrens gegen D._____ als Auskunftsperson einvernommen wurde (nicht paginierte Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten STA4 ST.2021.866, Einvernahme von A._____ vom 8. April 2021), liegt nahe, dass er in der Zwischenzeit allfälliges Videomaterial auf seinem Mobiltelefon gelöscht hat. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt sich aus dem Umstand, dass ihn die Vorinstanz bezüglich eines ähnlichen Vorwurfes gemäss Anklagezif- fer 1.1 nicht als Täter erkannt und freigesprochen hat (vgl. Berufungsbe- gründung S. 7 f., 13). Der vorinstanzliche Freispruch vom Tatvorwurf ge- mäss Anklageziffer 1.1 ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und deshalb auch nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO); vielmehr würde ein diesbezüglicher Schuldspruch gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) verstossen. 2.3.4. Insgesamt hat das Obergericht bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Beweise keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 26. März 2020 zwischen 21:00 und 23:00 Uhr am Steuer des schwarzen Audi S4 Avant Quattro gesessen ist und die gefilmten Fahrten in Hallwil, insbesondere jene, die gemäss Anklage in qualifiziert grober Weise die Verkehrsregeln verletzen, unternommen hat. 2.4. 2.4.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motor- fahrzeugen. Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG liegt in jedem Fall vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo sie höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG), oder wenn sie um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo sie höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). Liegen weitere Umstände vor, welche das hohe Risiko eines Unfalls im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erhöhen, kann eine krasse Geschwindig- keitsüberschreitung auch dann angenommen werden, wenn der Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht ist (vgl. BGE 142 IV 137 E. 8.1; Urteile - 10 - des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4; 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4.4). Ein Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt zwei Personen voraus, die sich spontan oder geplant dazu entschliessen, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; Urteil des Bundesgericht 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.4). Unerheblich ist, ob das Rennen im Vorfeld ver- einbart wurde oder der Wille, einen Wettstreit abzuhalten, konkludent erfolgte beziehungsweise sich aus den Umständen ergeben hat. Ebenso irrelevant sind die Gründe, weshalb ein Lenker schneller als der andere sein wollte und sie sich ein Rennen geliefert haben (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 146 zu Art. 90 SVG). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG kann auch durch die Kumulation mehrerer einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann anzuneh- men, wenn die Häufung grober Verkehrsregelverletzungen auf einer Fahrt, die den von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten Schweregrad jeweils knapp nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit als Verletzung elementarer Verkehrsre- geln zu werten ist und damit das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern geschaffen hat (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 156 zu Art. 90 SVG). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifi- ziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe- liegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck ge- bracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefähr- dung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Ver- wirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrs- dichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahe- zu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September - 11 - 2022 E. 4.3.1; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventual- vorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimm- ten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2.4.2. Das Obergericht hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschul- digte sowohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit in krasser Weise im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG missachtet hat als auch ein nicht bewilligtes Beschleunigungsrennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG gegen B._____ gefahren ist und somit elementare Verkehrsregeln in qualifiziert grober Weise verletzt hat. Auf der Seetalstrasse zwischen Hallwil und Boniswil gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV). Ab der Signalisierung des Innerortsbereiches gilt die Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Zudem ist die Ge- schwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Beson- derheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Weg-Zeit-Analyse vom 23. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass die ermittelte Abschnittsgeschwindigkeit des Audi S4 Avant Quattro in der letzten Videoszene auf der Seetalstrasse Richtung Lenzburg mindestens 128.23 km/h betragen habe (act. 419). Nach diesen Berechnungen habe der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Seetal- strasse ausserorts um mindestens 48 km/h überschritten (act. 419). Auf diese Weg-Zeit-Analyse kann ohne Weiteres abgestellt werden, zumal die Frames vollständig vorhanden sowie keine Zeitsprünge feststellbar sind und schliesslich dennoch zu Gunsten des Beschuldigten eine gewisse Ermittlungsunsicherheit berücksichtigt wurde (act. 418). Somit besteht für das Obergericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen zu zweifeln oder davon abzuweichen. Zudem bestätigte anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung der Mitbeschuldigte B._____, der während des Beschleunigungsrennens selbst am Steuer des blauen Subarus sass, dass die ermittelten Geschwindigkeiten durchaus möglich seien (act. 756). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schätzte er seine damalige Ge- schwindigkeit auf 120 oder 130 km/h (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). - 12 - Zwar erreicht die ermittelte Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG nicht, jedoch wurde in der Weg-Zeit-Analyse explizit festgehalten, dass sich der Beschuldigte inner- halb der Messstrecke und auch darüber hinaus in einer Beschleunigungs- fahrt befunden habe, weshalb die maximale Geschwindigkeit sehr wahr- scheinlich deutlich höher gewesen sei als die ermittelte Abschnittsge- schwindigkeit (act. 419). Ohnehin ist spätestens bei Erreichen des signali- sierten Innerortsbereiches kurz vor Ende des Videos der niedrigere Grenz- wert von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h, wo die zulässige Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt – erfüllt. Da kein vorgängiges Abbremsen der Fahrzeuge ersichtlich ist, ist anzunehmen, dass beide Personenwagen nach Erreichen des Innerortsbereiches weiterhin eine Geschwindigkeit von weit über 100 km/h aufgewiesen haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab B._____ zudem zu Protokoll, dass nicht abgemacht gewesen sei, vor Erreichen des Innerortsbereiches abzubremsen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 23). Die beiden Fahrer seien aber wohl nicht in der massiv überhöhten Geschwindigkeit durch das ganze Dorf weitergefahren, son- dern hätten «dort dann relativ schnell gebremst» (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 23). Somit bestätigte er, dass die Fahrer zumindest mit massiv überhöhter Geschwindigkeit in den signalisierten Innerortsbereich gefahren sind, wie dies auch im Video zu erkennen ist. Zusätzlich wurde das nach Art. 90 Abs. 3 SVG erforderliche hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch den Umstand begünstigt, dass der Beschuldigte für mindestens zehn Sekunden mit massiv überhöhter Geschwindigkeit parallel zum Subaru auf der linken Fahrbahn, die grundsätzlich für den Gegenverkehr vorgesehen ist, ge- fahren ist. Auf einer geraden Strecke wie der vorliegend zu beurteilenden ist das kurze Überholen eines voranfahrenden Fahrzeugs bei fehlendem Gegenverkehr bzw. ausreichender und überblickbarer Überholstrecke sowie Einhaltung der regelkonformen Geschwindigkeit – sofern es nicht ausdrücklich verboten ist – erlaubt und führt damit einhergehend auch nicht zur Annahme eines hohen Risikos eines Unfalls. Das gilt jedoch nicht für das nicht bloss kurze Nebeneinanderfahren mit massiv überhöhter Ge- schwindigkeit auf einer Strasse, die nicht dafür konzipiert worden ist. Bei der Seetalstrasse zwischen Boniswil und Hallwil handelt es sich um eine Inner- und Ausserortsstrecke mit jeweils je einer Fahrbahn in jede Fahrtrichtung und nicht um eine richtungsgetrennte Autobahn oder -strasse mit entsprechend breiten und für höhere Geschwindigkeiten bestimmten Fahrbahnen. Mithin wäre aufgrund der hohen und nicht an die Umstände angepassten gefahrenen Geschwindigkeiten bei einem parallelen Be- schleunigen und Nebeneinanderfahren mit entsprechend geringem seitli- chen Abstand während mindestens zehn Sekunden auf der nicht dafür konzipierten Seetalstrasse bereits bei einem geringen Fahrfehler, einem Ausbrechen eines der Fahrzeuge beim starken Beschleunigen, einem tech- - 13 - nischen Defekt oder einem kurzen Schreckmoment und vorübergehenden Kontrollverlust (z.B. aufgrund eines die Fahrbahn querenden Tiers oder einer Unebenheit in der Fahrbahn) ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Toten kaum zu verhindern gewesen. Dieses Risiko wurde dadurch erhöht, dass die beiden Fahrzeuge zu Beginn der Sequenz an einem schlecht ein- sehbaren Haus vorbeifuhren, dessen Vorplatz sowie Hauseingang hinter einer Hecke versteckt sind. Ohne auf diese konkreten Umstände Rücksicht zu nehmen, haben sich der Beschuldigte und B._____ ein nicht bewilligtes Beschleunigungsrennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG geliefert, indem beide ihr Fahrzeug sehr stark beschleunigt haben und dabei während mindestens zehn Sekunden bei hoher Geschwindigkeit nebeneinander gefahren sind. Ob der Beschuldigte und B._____ dabei testen wollten, welches Fahrzeug schneller ist, oder die beiden Fahrer mit Blick auf die Videoaufnahme darauf geschaut haben, dass beide Fahrzeuge immer etwa auf der gleichen Höhe fahren (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19), spielt keine Rolle, da dies nichts an dem durch diese Fahrweise bewirkten hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten än- dert. Zusammengefasst ist unter den gegebenen Umständen eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv zu bejahen, zumal der Beschuldigte bei Erreichen des Innerortsbereichs den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG weit überschritten hat und im Übrigen bereits ausserorts im Rahmen eines nicht bewilligten Beschleuni- gungsrennens eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, die mindestens eine vergleichbare Schwere mit jener von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG aufweist. Schliesslich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Bei Überschreiten der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Grenzwerte – wie vorliegend zumindest ab Erreichen des Innerortsbereiches – kann nur in besonderen Konstellationen, wie z.B. bei einem technischen Defekt am Fahrzeug, einer äusserlichen Drucksituation oder einer Notfallfahrt ins Spital, allenfalls auf das Fehlen eines (Eventual-)Vorsatzes erkannt werden (BGE 142 IV 137 E. 11.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 4.2). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Beschuldigte und B._____ ein Rennen im Sinne eines Kräftemessens liefern wollten oder ein inszeniertes Beschleunigungsrennen nebeneinanderfahrender Fahrzeuge für ein Imagevideo gedreht werden sollte (vgl. Berufungsbegründung S. 14; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19; act. 756), ändert dies doch nichts am Vorsatz, die Fahrzeuge nebeneinander auf einer nicht dafür konzipierten Strasse während mindestens zehn Sekunden stark zu be- schleunigen und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten. Von Bedeutung ist lediglich, dass beide Fahrer offensichtlich ihr Interesse, ein Beschleunigungsrennen durchzuführen oder zu inszenie- - 14 - ren, über dasjenige einer korrekten Fahrweise gestellt haben. Mithin drängte sich dem Beschuldigten die Verwirklichung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern derart auf, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme dieses möglichen Verlaufs ausgelegt werden kann. 2.5. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen qualifiziert grober Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (betr. Anklageziffer 2) schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Bezüglich des Fahrens ohne Berechtigung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 2. März 2021 im Industriegebiet Birren in Seon einen Lastwagen des Typs Saurer D290 gelenkt, ohne über den erforderlichen Führerausweis der Kategorie C zu verfügen. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf drei Videos (act. 425), die im Rahmen des Strafverfahrens gegen B._____ auf dessen Mobiltelefon gefunden worden waren, als erstellt erachtet und den Beschuldigten im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Bezüglich des vorgeworfenen Sachverhalts beantragt der Beschuldigte im Hauptpunkt einen vollumfänglichen Freispruch. Er bringt vor, dass die Videos nicht verwertbar seien, da es sich um Zufallsfunde handle (Beru- fungsbegründung S. 5 ff.). Im Übrigen sei das SVG gar nicht anwendbar, weil er den Lastwagen nicht auf einer öffentlichen Strasse gelenkt habe (Berufungsbegründung S. 17). Im Eventualpunkt macht der Beschuldigte geltend, dass der Anklagegrundsatz verletzt und das Strafverfahren infolge Verjährung einzustellen sei (Berufungsbegründung S. 17 f.). 3.2. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den auf dem Mobiltelefon von B._____ gefundenen Videos um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO, die ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden können, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall (siehe dazu oben). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist unerheblich, ob es sich beim Fahren ohne Berechtigung um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO - 15 - handelt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30), da der Beweis rechtmässig erhoben worden ist und Art. 141 Abs. 2 StPO somit gar nicht zur Anwendung kommt. 3.3. Auch bezüglich dieses Tatvorwurfes verweigerte der Beschuldigte sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung jegliche Aussage (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 16; act. 625 ff., 761). Für die Sachverhaltsfeststellung ist somit ebenfalls auf die drei verwertbaren Videos abzustellen, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen B._____ auf dessen Mobiltelefon gefunden wurden (act. 422). Eine der Aufnahmen zeigt einen parkierten blauen Lastwagen des Typs Saurer D290 von aussen (act. 425, VID-20200114-WA0002.mp4). Auf den anderen beiden Videos (act. 425, VID-20200404-WA0032.mp4 und VID-20200404-WA0031.mp4), die während der Fahrt vom Beifahrersitz aus gefilmt wurden, ist der Beschuldigte zweifellos am Steuer eines Last- wagens zu identifizieren, wobei er nicht bestreitet, dass es sich um den besagten blauen Lastwagen des Typs Saurer D290 handelt. Anhand der Gebäude im Hintergrund ist auf der ersten Aufnahme (act. 425, VID-20200404-WA0032.mp4) klar ersichtlich, wie der Beschuldigte das Fahrzeug auf der Quartiererschliessungsstrasse 13b «Birren» bis zur Einfahrt auf die Hauptsammelstrasse 13a «Birren» lenkt, wo am Ende der Sequenz das Gebäude der Meva Schalungs-Systeme AG zu erkennen ist (vgl. Strassenklassifizierungsplan und Strassenverzeichnis Gemeinde Seon). Im zweiten Video (act. 425, VID-20200404-WA0031.mp4) befindet sich der Beschuldigte auf der Hauptsammelstrasse 13a «Birren» und fährt am Tierkrematorium Seon sowie an der Schneiter Agro AG vorbei, bis die Aufnahme kurz vor der Kurve endet, die in den kommunalen Verbindungs- weg 75a «Sigismühlestrasse» mündet, der dem Waldrand entlang vom Industriegebiet wegführt (vgl. Strassenklassifizierungsplan und Strassen- verzeichnis Gemeinde Seon). Es trifft somit nicht zu, dass die Aufnahmen auf einem privaten Firmen- gelände gemacht worden seien (Berufungsbegründung S. 17; act. 628). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten handelt es sich sowohl bei der Quartiererschliessungsstrasse 13b «Birren» als auch bei der Haupt- sammelstrasse 13a «Birren» und dem kommunalen Verbindungsweg 75a «Sigismühlestrasse» um öffentliche Strassen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV, da sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (vgl. § 4 Strassenreglement Gemeinde Seon i.V.m. dessen Anhang S. 16 f. und Strassenverzeichnis Gemeinde Seon). Somit findet das Strassenverkehrsgesetz Anwendung. - 16 - 3.4. Betreffend die Rüge, dass der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verletzt sei, bringt der Beschuldigte vor, dass das Tatzeitfenster in der Anklage zu weit gefasst sei und im Übrigen nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschuldigte die Last- wagenfahrt gar zu einem früheren Zeitpunkt unternommen habe und in der Zwischenzeit die Verjährung eingetreten sei (Berufungsbegründung S. 17). In der Anklage wurde als möglicher Tatzeitraum ein Zeitfenster vom 1. Januar 2020 bis zum 2. März 2021 festgehalten. Auch wenn dem Beschuldigten zuzustimmen ist, dass dieser Tatzeitraum weit gehalten ist, verletzt die Anklageschrift den Anklagegrundsatz nicht. Die Videoauf- nahmen müssen zweifellos vor dem 3. März 2021 entstanden sein, als B._____ um 04:14 Uhr festgenommen wurde (act. 122). Sein Mobiltelefon, auf welchem sich die Videoaufnahmen befanden, wurde am 4. März 2021 vorläufig sichergestellt (act. 158 ff.). Laut Erstelldatum der Videodateien hat B._____ diese vermutlich am 13. Januar 2020 um 17:16 Uhr bzw. am 4. April 2020 um 17:57 Uhr auf WhatsApp erhalten und auf sein Mobil- telefon heruntergeladen (vgl. Erstelldatum der Videos in act. 425). Aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten bestand für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jedoch keine Möglichkeit, den Tatzeitpunkt durch weitere Ermittlungen einzuschränken. Wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Angabe eines bestimmten Zeit- raums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 4.7; je mit Hinweisen). Vorliegend war für den Beschuldigten aufgrund des unver- wechselbar und genügend konkret umschriebenen Anklagevorwurfs zwei- felsfrei ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden, nämlich das Führen eines Lastwagens des Typs Saurer D290 ohne Führerausweis der Kategorie C im Industriegebiet Birren. Der Anklage liegen drei Video- aufnahmen zugrunde, die den beschriebenen Sachverhalt bildlich darstel- len. Nach dem Gesagten war der Beschuldigte ohne Weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Strafrechtlich bildet der exakte Tatzeit- punkt im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Angabe, mit der ein Schuldspruch steht oder fällt oder eine effektive Verteidigung behindert oder in Frage gestellt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.4). Mithin liegt keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor. Auch wenn der exakte Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden kann, ist ent- gegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 17 f.) der Eintritt der Verjährung auszuschliessen. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung beim Fahren ohne Berechtigung nach - 17 - zehn Jahren, sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Somit stellt sich die Frage, ob die Verjährung anlässlich des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Januar 2024 bereits eingetreten war. Dies wäre der Fall, wenn der Beschuldigte die Straftat vor dem 16. Januar 2014, mithin mit 13 Jahren, begangen hätte, was mit Blick auf das Videomaterial, welches den Beschuldigten augen- scheinlich volljährig zeigt, ausgeschlossen werden kann. Nach dem Gesag- ten ist das Verfahren nicht infolge Verjährung einzustellen. 3.5. Nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderli- chen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand bezweckt die Sicherung diverser verkehrsrechtlicher Normen, welche sich auf die Person des Fahrzeuglenkers beziehen und die Nichtbeachtung von Vorschriften über die individuelle Fahrberechtigung ahnden. Dies betrifft zunächst den Grundsatz von Art. 10 Abs. 2 SVG, wonach das Führen eines Motorfahr- zeugs eines Führerausweises bedarf und im Umkehrschluss jegliches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist. Objektiv tatbe- standsmässiges «Führen» ist bereits das Steuern eines rollenden oder eines abgeschleppten Gefährts auf einer öffentlichen Strasse. Das Adjektiv «erforderlich» spricht Konstellationen an, in denen der Betroffene zwar einen bestimmten Führerausweis besitzt, dieser jedoch nicht für den konkreten Sachverhalt gültig ist, etwa nicht für die entsprechende Fahrzeugkategorie gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_840/2022 vom 19. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2). Der Führerausweis der Kategorie B wird für Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und maximal acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz erteilt. Übersteigt das Motorfahrzeug ein Gesamtgewicht von 3500 kg, wird ein Führerausweis der Kategorie C benötigt (Art. 3 Abs. 1 VZV). Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte vor dem 3. März 2021 im Industriegebiet Birren in Seon einen Lastwagen des Typs Saurer D290 gelenkt hat, für dessen Grösse und Gewicht ein Führerausweis der Kategorie C notwendig gewe- sen wäre. Im Tatzeitpunkt verfügte er jedoch lediglich über einen Führer- ausweis der Kategorie B. Einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie C erhielt er gemäss der sich in den Akten befindlichen Unterlagen erst am 16. März 2022, die praktische Prüfung bestand er am 22. Juni 2022 (act. 424). Der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ist somit erfüllt. Als Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B war dem Beschul- digten im Tatzeitpunkt bewusst, dass er lediglich dazu berechtigt war, Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und maximal acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz zu führen, und dass er einen gültigen Führerausweis der Katego- - 18 - rie C benötigte, um einen Lastwagen des Typs Saurer D290 zu fahren. Dennoch hat er sich ganz bewusst ohne entsprechenden Ausweis ans Steuer gesetzt. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbe- stand erfüllt. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Fahrens ohne Berechti- gung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Zudem hat sie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Feb- ruar 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 4'400.00, gewährten bedingten Vollzug widerrufen und den Beschuldig- ten zu einer Zusatzstrafe in der Form einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 4'400.00, mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte stellt für den Fall, dass die vorinstanzlichen Schuldsprü- che vollumfänglich bestätigt werden, weder einen Antrag zum Strafmass noch zur Widerrufsstrafe. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. 4.3.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teil- weise) abstrakt gleichartige Sanktionen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht lediglich eine Freiheitsstrafe vor. Art. 90 Abs. 3ter SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023], wonach der Täter alternativ auch mit Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassen- - 19 - verkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde, erwiese sich zwar als milderes Recht (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB), ist vor- liegend jedoch nicht anwendbar. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 – und somit innerhalb der letzten zehn Jahre vor der am 26. März 2020 begangenen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung – wurde der Beschuldigte wegen fahrlässiger ein- facher Körperverletzung verurteilt, nachdem er im Strassenverkehr einen Fahrradfahrer angefahren und verletzt hatte. Somit bleibt es hinsichtlich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beim ordentlichen Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG und damit bei einer Freiheitsstrafe. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ist alternativ mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bedroht. Unter präventiven Gesichtspunkten erachtete die Vorinstanz eine Geldstrafe für die vorliegend zu beurteilende Lastwagenfahrt ohne Berech- tigung als zweckmässig (vorinstanzliches Urteil S. 25), worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit fällt die Bildung einer Gesamtstrafe mit der für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung auszusprechenden Freiheitsstrafe ausser Betracht. 4.3.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Kon- kurrenz), so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig – und somit in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB – beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 13. Februar 2020 wegen fahrlässiger einfacher Körper- verletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 440.00, mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 1'100.00 verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Lastwagen- fahrt ohne Berechtigung begangen hatte, bevor er mit vorgenanntem Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist. 4.4. 4.4.1. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens - 20 - nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist bei der qualifiziert groben Verkehrsregelver- letzung die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Inten- sität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgs- eintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte hat am 26. März 2020 zwischen 21:00 und 23:00 Uhr auf der Seetalstrasse zwischen Boniswil und Hallwil im Rahmen eines paralle- len Beschleunigungsrennens seinen Audi S4 Avant Quattro massiv beschleunigt und während der mindestens zehn Sekunden dauernden Fahrt eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 128 km/h erreicht. Somit liegt im Ausserortsbereich eine Überschreitung der erlaubten Höchstge- schwindigkeit um 48 km/h und im Innerortsbereich eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 78 km/h vor. Im Innerortsbereich hat der Beschuldigte damit den Grenzwert für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h – nicht nur knapp, sondern um 28 km/h überschritten. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorlie- gens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallri- siko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Ohne zusätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer erhöhen, hat sich die Strafe folglich bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte an der gesetzlichen Regelmindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu ori- entieren. Risikoerhöhende Umstände können insbesondere die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Neben der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung wirkt sich vorliegend zusätzlich risiko- und damit verschuldenserhöhend aus, dass der Beschul- digte seinen Audi S4 Avant Quattro über eine Zeitspanne von mindestens zehn Sekunden parallel zum Subaru des Mitbeschuldigten B._____ auf der linken Fahrbahn einer Strasse, die nicht für das parallele Beschleunigen und Nebeneinanderfahren mit hoher Geschwindigkeit konzipiert ist, gelenkt - 21 - hat. Im Gegensatz zu einer Autobahn oder -strasse ist die Seetalstrasse insbesondere schmaler gebaut, weshalb bereits ein kurzweiliger Kontroll- verlust schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Weder ein tatsächlich provozierter Unfall noch eine konkrete Gefährdung sind für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung erforderlich, weshalb der Umstand, dass es während des parallelen Beschleunigungsrennens zu keinem Unfall gekommen ist und auch keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden sind, nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden kann, sondern sich neutral auswirkt. Auch die relativ guten Strassen- und Sichtverhältnisse – mit Ausnahme des verdeckten Haus- eingangs zu Beginn der Videosequenz (siehe dazu oben) – sowie die grundsätzliche Fahrfähigkeit des Beschuldigten stellen den Normalfall dar und können deshalb nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Des Weiteren ist die grosse Gleichgültigkeit gegenüber den für die Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr wichtigen Verkehrsregeln, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen. Ohne dass eine Notwendigkeit ersichtlich wäre, hat sich der Be- schuldigte über die Sicherheitsvorschriften hinweggesetzt und mithin äus- serst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Als Grund für die massi- ve Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das parallele Beschleunigen auf einer nicht dafür vorgesehenen Fahrbahn brachten sowohl die Verteidi- gung (Berufungsbegründung S. 14; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 34) als auch der Mitbeschuldigte B._____ (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 19; act. 756) vor, dass lediglich zu Werbezwecken ein Rennen habe inszeniert werden sollen. Dies verdeutlicht jedoch umso mehr, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat und es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie die übrigen Verkehrsregeln zu halten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Umso schwerer wiegt somit die be- wusste Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Ver- schulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszugehen. 4.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im einschlägigen Deliktsbereich vorbestraft (siehe Strafregisterauszug), was sich leicht straferhöhend auswirkt, hat er aus die- ser Verurteilung doch nicht die nötigen Lehren gezogen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Es ist dabei zu berücksichtigen, dass aus dem - 22 - täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), zumal es sich vorliegend bloss um eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und somit eine Bagatellstrafe am untersten Ende des Strafrahmens handelt. Im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B._____ hat sich der Beschuldigte trotz erdrückender Indizienlage weder geständig noch kooperativ gezeigt und auch noch im Berufungsverfahren konstant bestritten, sich mit Letzte- rem ein Beschleunigungsrennen geliefert zu haben. Vielmehr hat er sich auf den Standpunkt gestellt, die auf dem Mobiltelefon von B._____ sicher- gestellten Videoaufnahmen seien nicht verwertbar, weshalb nicht erstellt sei, dass er überhaupt am Steuer seines schwarzen Audi S4 Avant Quattro gesessen habe. Dies ist zwar sein gutes Recht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), jedoch ist unter diesen Umständen keine nachhaltige Einsicht und aufrich- tige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen. Eine Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich ge- ständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Straftäter möglich ist, ist somit ausgeschlossen. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die vorliegend weder geltend ge- macht werden noch ersichtlich sind, zu bejahen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinwei- sen). Nach dem Gesagten wäre die dem Verschulden angemessene Freiheits- strafe von 15 Monaten aufgrund der negativen Täterkomponente leicht zu erhöhen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist. 4.4.3. Auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes nicht zurückzukommen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte, der keinerlei Einsicht und Reue zeigt, noch während laufender Probezeit erneut im einschlägigen De- liktsbereich straffällig geworden ist, verbleiben nicht unerhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung, welchen mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 23 - 4.4.4. Zusammengefasst hat es bei der von der Vorinstanz angeordneten beding- ten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren sein Bewenden. 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 auszusprechenden Geldstrafe für das Fahren ohne Berechtigung ergibt sich Folgendes: Die Einsatzstrafe ist – da die fahrlässige einfache Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG den gleichen abstrakten Strafrahmen aufweisen – für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dabei handelt es sich unter Berücksichtigung des grossen Masses an Entscheidungsfreiheit sowie der zu Tage gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit der Verkehrs- teilnehmer um das Führen eines Motorfahrzeuges der Kategorie C ohne erforderliche Berechtigung. Diese Einsatzstrafe ist sodann für die fahr- lässige einfache Körperverletzung durch Asperation der hierfür ausge- sprochenen, rechtskräftigen Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der (gedanklich) gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 13.1.3). 4.5.2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG bestraft, wer ohne erforderlichen Führerausweis ein Mo- torfahrzeug führt. Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrbe- rechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG, mit Hin- weisen). Obwohl der Beschuldigte wusste, dass er nicht über den erforderlichen Führerausweis der Kategorie C verfügte, hat er sich hinter das Steuer eines Lastwagens des Typs Saurer D290 gesetzt und ihn auf eine öffentliche Strasse gelenkt (siehe dazu oben). Damit hat er eine grosse Gleichgültig- keit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassen- verkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises der Kategorie C manifestiert. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist die vorlie- gende Fahrt, auch wenn sie nicht besonders lang gewesen sein mag, kei- - 24 - neswegs zu bagatellisieren (vgl. Plädoyer S. 17, 19). Fahrzeuge der Kategorie C stellen aufgrund ihrer Grösse und ihres Gewichts eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie anderer Verkehrsteilnehmer dar. Aus diesem Grund wiegt das Verschulden beim Führen eines Lastwagens ohne Besitz eines Führerausweises der Kategorie C nicht weniger schwer als das Fahren eines gewöhnlichen Personenfahrzeuges ohne jeglichen Führerausweis. Auch der Umstand, dass es sich nicht um eine stark befahrene Strasse handelt und im Video keine Fussgänger ersichtlich sind, kann nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Ganz im Gegen- teil verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, dass die Lastwagenfahrt am helllichten Tag stattgefunden hat, wodurch zumindest mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Der Beschuldigte fuhr insbesondere am Tierkrematorium Seon, einem Gebäude der Meva Schalungs-Systeme AG sowie der Schneiter Agro AG vorbei. Zudem befanden sich der Mam- mut Store Seon und die Bushaltestelle Seon Birren Süd in unmittelbarer Nähe. Daher war u.a. auch mit Fussgängern und Fahrradfahrern zu rech- nen, weshalb keinesfalls von einer gefahrlosen Strecke für eine Lastwagen- fahrt die Rede sein kann. Darüber hinaus erfordert der Tatbestand des Fah- rens ohne Berechtigung weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine kon- krete Gefährdung, sodass der Umstand, dass sich das geschaffene Risiko letztlich nicht konkretisiert hat, nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden kann. Zudem verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichti- gen Vorschriften hinweggesetzt hat, ohne dass eine Notwendigkeit ersicht- lich wäre. Mithin hat er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfrei- heit verfügt und äusserst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb er nicht auf die Fahrt verzich- tet hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs der Kategorie C zu respektieren und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt seine Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Fahrten ohne Berechtigung ge- rade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen auszugehen. 4.5.3. Diese Einsatzstrafe wäre für die fahrlässige einfache Körperverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Feb- ruar 2020 angemessen zu erhöhen, indem die rechtskräftige Grundstrafe zu asperieren wäre. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für das - 25 - Fahren ohne Berechtigung – sowie in Anbetracht der sich leicht negativ auswirkenden Täterkomponente (siehe dazu oben) – von einer deutlich höheren als der von der Vorinstanz hypothetisch festgelegten Gesamtgeld- strafe von 80 Tagessätzen auszugehen wäre, was nach Abzug der rechts- kräftigen Grundstrafe von 40 Tagessätzen zu einer entsprechend höheren als der von der Vorinstanz ausgefällten Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen führen würde. Dies ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mög- lich (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschul- digten Person abgeändert werden darf). 4.5.4. Nach dem Gesagten hat es für das Fahren ohne Berechtigung bei der von der Vorinstanz als Zusatzstrafe ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen sein Bewenden. 4.5.5. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermö- gen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflich- ten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16, Eingabe vom 25. März 2025 S. 2). Seine finanzielle Lage hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil jedoch ver- schlechtert. Aktuell ist der Beschuldigte in einem 100%-Pensum als Landwirt bei F._____ angestellt (Beilage 4 zur Eingabe vom 25. März 2025 S. 10) und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'490.00 ([Fr. 20'939.00 / 6 Monate]; Beilage 1 zur Eingabe vom 25. März 2025). Die vorgebrachten Darlehensschulden von Fr. 94'000.00, die der Beschuldigte durch die Aufnahme eines Darlehens bei seinen Eltern sowie dem Unternehmen seiner Mutter eingegangen ist (Beilage 4 zur Eingabe vom 25. März 2025 S. 9) und deren Grund er selbst nicht erklären konnte bzw. durch die verursachten Kosten des vorliegenden Strafver- fahrens erklärt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), sind vorliegend – da es sich höchstens um gewöhnliche Schulden handelt – nicht zu berücksichtigen. Reduzierend berücksichtigt werden lediglich aussergewöhnliche finanzielle Belastungen, die einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen (vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.4; BGE 134 IV 60 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Unter Berücksichtigung eines Pauschal- - 26 - abzugs von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufs- auslagen ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 90.00. 4.5.6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgesprochene Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt (vorinstanzliches Urteil S. 28 f.). Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte noch während laufender Probezeit erneut im einschlägigen Deliktsbereich straffällig geworden ist und sich weder einsichtig noch reuig zeigt, ist den nicht unerheblichen, ver- bleibenden Zweifeln an seiner Legalbewährung mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.5.7. Nach dem Gesagten ist für das Fahren ohne Berechtigung als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 3 Jahre, zu verhängen. 4.6. Ein Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 für die Geldstrafe von 40 Tages- sätzen à Fr. 110.00 gewährten bedingten Vollzugs ist aufgrund des Ablaufs der Frist von 3 Jahren seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr möglich (Art. 46 Abs. 5 StGB) und daher nicht im Dispositiv des Urteils festzuhalten. Die Probezeit von 2 Jahren lief bis zum 17. Februar 2022, woraufhin die dreijährige Widerrufsfrist von Art. 46 Abs. 5 StGB am 17. Februar 2025 verstrichen ist. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2024 auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 4.3.3; 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). 4.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 3'600.00, mit einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen. Ein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Feb- ruar 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00 gewährten bedingten Vollzugs ist infolge Ablaufs der Widerrufsfrist nicht mehr möglich. - 27 - Eine bedingt ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend wäre die Anordnung einer Verbindungsbusse offensichtlich angezeigt gewesen, um dem Beschuldigten im Sinne eines spürbaren Denkzettels die Ernsthaftig- keit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Au- gen zu führen. Dies ist aufgrund des Verschlechterungsverbot jedoch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten B._____ (SST.2024.89) belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Berufungsverfahren in Sachen B._____ einen ge- ringeren Aufwand verursacht hat, entfallen 2/3 der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 4'000.00, auf den Beschuldigten. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass die Tagessatzhöhe an seine aktuellen finanziellen Verhältnisse anzupassen ist und die Widerrufs- strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 nicht mehr vollzogen werden kann. Im Übrigen erweist sich seine Berufung als unbegründet. Die veränderte Einkommenssituation als Voraussetzung für die Herabsetzung der Tagessatzhöhe hat sich je- doch erst nach dem erstinstanzlich ausgefällten Urteil ergeben. Beim nicht mehr möglichen Vollzug der Widerrufsstrafe handelt es sich zudem um einen untergeordneten Punkt, zumal es bei den vorinstanzlichen Schuld- sprüchen und der vorinstanzlich dafür ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten und der Geldstrafe von 40 Tagessätzen bleibt. Ohne Gel- tung des Verschlechterungsverbots wären sogar höhere Strafen auszu- sprechen gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine - 28 - Parteikosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrens- kosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grund- sätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten sowie den Mitbe- schuldigten B._____ (ST.2023.40) beläuft sich auf insgesamt Fr. 3'500.00 (§ 17 Abs. 1 VKD) und wurde mit Berufung nicht angefochten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das erstinstanzliche Verfahren in Sachen B._____ einen wesentlich höheren Aufwand verursacht hat, entfällt lediglich ¼ der Gerichtsgebühr, d.h. Fr. 875.00, auf den Beschuldigten. Da- mit beläuft sich der gesamte auf den Beschuldigten entfallende Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 550.00 sowie auf ihn entfallende Untersuchungskosten und Spesen) auf Fr. 2'416.00 (vorinstanzliches Urteil S. 30, 32). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz, was mit Berufung nicht angefochten worden ist, vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregel- verletzung gemäss Anklageziffer 1.1, des mehrfachen Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder freigesprochen; im Übrigen ist er gemäss Anklage wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 2 und Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen worden. Zwei der erst- instanzlich ergangenen Freisprüche betreffen Vorwürfe, die in engem und direktem Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Fahrens ohne Be- rechtigung stehen, wobei keine Mehrkosten der Strafuntersuchung ersicht- lich sind. Einzig die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1 betreffen einen Sach- verhaltskomplex, der in keinerlei Zusammenhang mit den Schuldsprüchen steht, jedoch bereits im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Mitbe- - 29 - schuldigten B._____ (SST.2024.89) untersucht wurde. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von Fr. 2'416.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 550.00) lediglich zu 7/8 mit Fr. 2'114.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.4. Wird der freigewählt verteidigte Beschuldigte ganz oder teilweise freige- sprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so hat er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Entschädigung ist dem Wahlverteidiger zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Wahlverteidiger des Beschuldigten 1/8 seiner im Berufungsverfahren für das erstinstanzli- che Verfahren geltend gemachten Entschädigung von Fr. 9'773.85, d.h. ge- rundet Fr. 1'222.00, zuzusprechen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (betr. Anklageziffer 1.1); - des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung; - des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (betr. Anklageziffer 2); - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, - 30 - und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 13. Februar 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 4. 4.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfäng- lich auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'416.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 550.00) werden dem Beschuldigten zu ⅞ mit Fr. 2'114.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'222.00 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Lehmann