Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 5'100.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 90 - 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'242.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'350.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 16'161.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'955.05 auszurichten.