8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Die Forderung der Privatklägerin C._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der ihm auferlegte Teil wird – soweit ausreichend – mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'650.00 auszurichten.