Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Die beschlagnahmten 2 Faustfeuerwaffen samt Munition werden zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen (Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV Kt. Aargau). Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. Das vom Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 2'711.75 (einbezahlt z.Hd. Finanzverwaltung Aargau) wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Tilgung der Busse und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.