4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten und einer Busse von Fr. 1'900.00 verurteilt. 4.2. Die Busse von Fr. 1'900.00 wird aus den beschlagnahmten Vermögenswerten getilgt, sodass die Busse als bezahlt gilt.