Aus Billigkeitsgründen erscheint es aufgrund dieser Punkte angemessen, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur teilweise aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich analog zu den obergerichtlichen Verfahrenskosten eine Aufteilung im Verhältnis 2/3 und 1/3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'242.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'350.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 16'161.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.