Hinsichtlich der Anklageziffer 8 d) entfällt ein Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge mangelnder Tatbestandsmässigkeit des angeklagten Sachverhalts, was von Amtes wegen zu korrigieren ist. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 e) erfolgt statt des vorinstanzlichen Schuldspruchs gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ein milderer Schuldspruch gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Schliesslich ist der vorinstanzliche Widerruf der bedingten Geldstrafe zu Unrecht erfolgt. Aus Billigkeitsgründen erscheint es aufgrund dieser Punkte angemessen, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur teilweise aufzuerlegen.