Vorliegend handelte es sich beim Vorwurf der Gefährdung des Lebens jedoch um den Hauptvorwurf, wobei nun ein Freispruch erfolgt. Auch der entkräftige Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch ist zu berücksichtigen. Weiter ist zu beachten, dass im Anklagepunkt des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Anklageziffer 10 b)) die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz nicht genügt. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 d) entfällt ein Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge mangelnder Tatbestandsmässigkeit des angeklagten Sachverhalts, was von Amtes wegen zu korrigieren ist.