und hinsichtlich des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4 b)) und des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6). So waren die getätigten Ermittlungen jeweils auch hinsichtlich solcher Vorwürfe dienlich, für welche vorliegend Schuldsprüche erfolgen. Damit könnte es bei der vorinstanzlichen Kostenverlegung bleiben (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen).