Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Anklageziffer 2, Vorfall vom 26. Juli 2021) sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 3, Vorfall vom 16. Juni 2021) freigesprochen. Zudem wird das Strafverfahren bezüglich des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 10 b), Vorfälle vom 11. November 2021) eingestellt. Hinsichtlich sämtlicher Freisprüche bzw. Einstellungen erfolgen betreffend der gleichen Anklagekomplexe jedoch auch Schuldsprüche.