Hinzuzurechnen ist schliesslich der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Nachbearbeitung von 5.75 Stunden. Es ergibt sich damit ein Gesamtaufwand von 30.3 Stunden. Bei einem Stundensatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) resultiert ein Betrag von Fr. 6'666.00. Zuzüglich Auslagen von Fr. 399.10 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'650.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 5'100.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).