Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Als angemessen erweist sich in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens eine Besprechung sowie diverse kurze telefonische Besprechungen bzw. schriftlichen Mitteilungen von insgesamt 2 Stunden, womit der Aufwand für die Kontakte mit dem Beschuldigten um 1.26 Stunden zu kürzen ist. Dies gilt im Übrigen auch für Kontakte mit Angehörigen, wie dem Vater des Beschuldigten, anderen Rechtsanwälten (Rechtsanwalt V._____) und sonstigen Personen (Frau W._____). Der gesamte hierfür geltend gemachte Aufwand von 0.67 Stunden ist vollständig zu streichen.