Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3.26 Stunden für Besprechungen, Telefonate und Korrespondenzen mit dem Beschuldigten in diesem Umfang weder als angemessen noch als notwendig, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Es ist darauf hinzuweisen, dass allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen der Aufwand für bloss soziale - 85 -