Aufgrund der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben und der Tatsache, dass auf die Einvernahmen der zahlreichen Zeugen und Auskunftspersonen – sofern sie denn erschienen sind – und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, ist auch der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu hoch ausgefallen. Der geltend gemachte Aufwand von 5.75 Stunden ist um 1.75 Stunden zu reduzieren.