des Ausgeführten überhöht erscheint. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsbegründung, womit der Aufwand um 7.5 Stunden zu kürzen ist. Ebenfalls erweist sich der geltend gemachte Aufwand für die Anschlussberufungsantwort und die Stellungnahme zur Berufungsantwort von insgesamt 6 Stunden als überhöht. Die Strategie und die Vorbringen der Staatsanwaltschaft waren ebenfalls weitgehend dieselben wie im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb mit den gleichen Argumenten wie im vorinstanzlichen Verfahren darauf reagiert werden konnte. Der Aufwand ist um 2 Stunden zu kürzen.