Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut und es wurde an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand im Berufungsverfahren aus. Der mit 3.16 Stunden geltend gemachte Aufwand für die Berufungserklärung erweist sich damit bereits als relativ hoch. Der amtliche Verteidiger hat sodann für die Erstellung der vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichten Berufungsbegründung inkl. Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 15.5 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht