Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen bis und mit dem Eintrag vom 27. Februar 2024 sowie die Position «Erhalt ausführlich begründetes Urteil vom 18. Januar 2024, Aktenstudium» vom 5. April 2024 im Gesamtumfang von 3 Stunden sowie die entsprechenden Auslagen von Fr. 22.20 im Berufungsverfahren ausser Acht zu lassen.