Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Wird eine Berufung gar nicht erst angemeldet, kann der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand denn auch selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des Verteidigers ab - 84 -