Bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge rechtfertigt es sich, einerseits aufgrund der diversen Freisprüche und andererseits aufgrund der zahlreichen angefochtenen Vorwürfe bei denen vorliegend ein Schuldspruch erfolgt sowie des erhöhten Strafmasses, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD) zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der ihm aufzuerlegende Anteil ist – soweit ausreichend – mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen.