Art. 22 Abs. 1 StGB beantragt, womit sie unterliegt. Soweit sie eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren beantragt hat, ist auszuführen, dass die Freiheitsstrafe vorliegend auf 4 Jahre und 8 Monate erhöht wird, womit das Strafmass deutlich unter dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmass bleibt. - 83 -