Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich des höheren Strafmasses. Sie hat die Schuldsprüche der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 und 2) angefochten und hierfür eine abweichende rechtliche Würdigung als versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB beantragt, womit sie unterliegt.