Neu wird eine –im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil höhere – Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten und eine Busse von Fr. 1'900.00 ausgesprochen. Dass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2019 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00 vorliegend entsprechend den Anträgen des Beschuldigten nicht widerrufen wird, ist neutral zu berücksichtigen, zumal der bedingte Vollzug bereits mit einem anderen Urteil widerrufen worden ist und nur deshalb auf diesen verzichtet wird. Auch wirkt sich der fehlende Widerruf auf das Strafmass vorliegend nicht positiv aus.