Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. Er obsiegt hinsichtlich der Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 2), und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Anklageziffer 3), da er diesbezüglich freigesprochen wird. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 d) entfällt ein Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge mangelnder Tatbestandsmässigkeit des angeklagten Sachverhalts, was von Amtes wegen zu korrigieren ist. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 e) erfolgt statt des vorinstanzlichen Schuldspruchs gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ein milderer Schuldspruch gemäss Art.