Dauer der Massnahme positiv zu beeinflussen. Nach dem Ausgeführten ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme gegeben. 9.4. Im Ergebnis ist für den Beschuldigten eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne der gutachterlichen Empfehlung anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Festlegung bzw. Weiterführung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das Gutachten von Dr. med. O._____ vom 29. November 2022 (UA act. 104 ff.) sowie auf die Ergänzung/Aktualisierung vom 13. Dezember 2023 (GA act. 1077 ff.) hinzuweisen.