Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB). In Relation zur angeordneten Freiheitsstrafe ist die Regeldauer von 3 Jahren nicht übermassig. Hinsichtlich der Dauer ist weiter anzufügen, dass der Beschuldigte es in der Hand hat, durch seine Mitarbeit und Kooperation eine erfolgreiche Behandlung zu fördern und dadurch die