Der Beschuldigte befände sich somit ohnehin im Freiheitsentzug und verliert durch die Massnahme weder eine Arbeitsstelle noch droht ihm ein Karriereabbruch. Die mit der stationären Massnahme zur Suchtbehandlung verbundene Einschränkung des Familienlebens, insbesondere der eingeschränkte Kontakt zu seiner Tochter und der Lebenspartnerin, ist hinzunehmen. Dieser wäre ohnehin auch die Folge des Vollzuges der Freiheitsstrafe.