Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt wird. Der Vollzug einer stationären Suchtbehandlung geht dem Vollzug einer gleichzeitig ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Zudem wird der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (Art. 57 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte befände sich somit ohnehin im Freiheitsentzug und verliert durch die Massnahme weder eine Arbeitsstelle noch droht ihm ein Karriereabbruch.