Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. Die zahlreichen vom Beschuldigten verübten Delikte weisen die für die Anordnung einer Massnahme erforderliche Tatschwere auf, was sich bereits am Strafmass von 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe zeigt. Ohne die stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung wäre die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr von Delikten aus demselben Spektrum gemäss Dr. med. O._____ anhaltend hoch. Da die gefährdeten Rechtsgüter teilweise hochstehend sind, ist das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis