9.3.5. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist schliesslich in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung zu setzen. Zwischen dem Eingriff und dem mit der Massnahme angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S., Art. 56 Abs. 2 StGB). Das bedeutet, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.3 mit Hinweisen).