Die Möglichkeit einer ambulanten Massnahme wird von Dr. med. O._____ verworfen. Nur eine langfristige (mehrjährige) stationäre Therapie in einer suchtherapeutischen Einrichtung biete die notwendige Intensität und Kontrolle, sowie die Möglichkeit zur schrittweisen Wiedereingliederung auch unter sozialtherapeutischen Gesichtspunkten, was die Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung weit überschreite. Es sei unter anderem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einer Anfangsphase eine qualifizierte Entzugsbehandlung auch im Hinblick auf mögliche Entzugskomplikationen benötige (GA act. 175). Dies hat Dr. med. O._____ auch im Ergänzungsgutachten bestätigt.